Satzung
Bundesarbeitsgemeinschaft
Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.
BAG TäHG e.V.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2007 geänderte Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V." (BAG TäHG e.V.).
2. Sitz des Verbandes ist Hannover.
3. Der Verband ist im Vereinsregister Hannover eingetragen unter der Nummer VR 200532.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Verbandes ist es, im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege Organisationen und Einrichtungen der Täterarbeit HG bundesweit zusammenzuschließen, sowie die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, der Bildung und Erziehung.
3. Der Verband setzt sich für die Förderung der Täterarbeit in interinstitutionellen Kooperationsbündnissen gegen Häusliche Gewalt ein. Der Verein hat es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht, auf eine bundeseinheitliche Rechtsstellung sowie auf Qualitäts- und Standardsicherung hinzuwirken.
4. Der Verband fördert die Weiter- und (Volks-)Bildung zum Thema Gewalt im Geschlechterverhältnis / Prävention Häuslicher Gewalt.
5. Darüber hinaus fördert und unterstützt der Verband die Wissenschaft und Forschung im Bereich der Täterarbeit HG und im Bereich der Gewaltprävention.
6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fachtagungen und Forschungsprojekten für Mitglieder des Verbandes und interessierte Personen und Berufsgruppen
• Erstellung von Informationsmaterialien, Durchführung von Kampagnen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen
• Unterstützung der Netzwerkbildung von Einrichtungen und Initiativen, die schwerpunktmäßig im Bereich Täterarbeit tätig sind.
7. Der Verband vertritt die Mitgliedsorganisationen auf Bundesebene und internationaler Ebene
8. Der Verband ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verband kann anderen Verbänden als Mitglied beitreten.
Der Beitritt ist der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) Gemeinnützige oder mildtätige Organisationen der Täterarbeit HG.
b) An andere Träger gebundene Organisationen (Näheres regelt die Geschäftsordnung).
c) Einzelpersonen
2. Mitglieder gem. § 5 Abs.1b) und 1c) der Satzung können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§ 7 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied schriftlich bekannt gemacht.
§ 7 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 9 Organe
1. Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
3. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in
c) dem/der Kassenführer/in
d) mindestens zwei Beisitzer/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn zwei andere Vorstandsmitglieder dies unter Mitteilung des zu behandelnden Antrags verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.
b) Sie legt die Richtlinien der Verbandsarbeit fest.
c) Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.
d) Sie bestimmt den Mitgliedsbeitrag und genehmigt den Haushaltsplan.
e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
f) Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern und aufheben.
2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu versenden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandvorsitzenden geleitet. (Bei Verhinderung wird er durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge a) bis e) des § 10 Abs. 1 vertreten.)
4. Der Mitgliederversammlung gehören die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung vom Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig; sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Dabei kann nur ein Mitglied von einem anderen vertreten werden.
6. Anträge auf Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Verbandes kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
7. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12 Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist durch den/die Versammlungsleiter/in bestimmte Protokollführer/in ein Protokoll zu fertigen.
2. Das Protokoll ist durch den/die jeweiligen Versammlungsleiter/in und den/die jeweilige Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe, die Fälligkeit und die
Zahlungsweise der Beiträge gemäß Satz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§ 15 Geschäftsordnung
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Ziele gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.
§ 16 Auflösung
1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. (Rungestr. 22-24, 10179 Berlin), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2007 beschlossen.
Hannover, den 16.11.2007